AGB
m&s - Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsabschluß
1. Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.a., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertrag schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen, -ergänzungen und -annullierungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Telegrafische oder telefonische Bestellungen nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an.
3. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Die Zusendung von Preislisten, Katalogen, Prospekten und ähnliches verpflichtet nicht zur Leistung. Die dortigen angegebenen Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur als annähernd zu betrachten.
4. Der Lieferer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand oder ein zur Erzeugung des Liefergegenstandes nötiges Vorprodukt nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
II. Preise und Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen haben frei Zahlstelle des Lieferers zu erfolgen. Zahlungen können auch an unsere Monteure erfolgen, sofern diese eine von uns ausgestellte Inkassovollmacht vorlegen. Bei Maßanfertigung von Bauelementen müssen nach Erhalt der Auftragsbestätigung 30% der vereinbarten Auftragssumme angezahlt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach erbrachter Leistung ist der Restbetrag sofort ohne Abzug nach VOB/B fällig.
2. Die Preise gelten, soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung und Verladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles stehen dem Lieferer die gesetzlichen Zinsansprüche zu. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern Anspruch und Gegenanspruch nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB ist ausgeschlossen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit wird die Restschuld sofort fällig. Für den Fall der fruchtlosen Abmahnung sind wir berechtigt, weitere Lieferungen aufzuschieben, das Recht zum Rücktritt unter den ges etzlichen Bedingungen bleibt unberührt.
4. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Der Besteller trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung des Lieferers, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
5. Für Schecks gilt als Zahlungseingang das zu 1. Gesagte. Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Annahme von Wechseln muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Mit Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
III. Lieferzeit und Umfang der Lieferung
1. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber grundsätzlich in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Dies gilt nicht, sofern ein Fixtermin vereinbart wurde. Sofern eine Lieferfrist vertraglich vereinbart wurde, beginnt diese mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.
Ohne Vorgaben des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
3. Teillieferungen sind zulässig, so weit sie dem Käufer oder Besteller zumutbar sind.
4. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht dem Lieferer das Recht zu, drei Monate nach dem Tag der Auftragsbestätigung mit 14tägiger Frist die Abnahme (der Ware) zu fordern oder vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme verlangt wird, kann sofortige Zahlung auch vor Lieferung der Ware gefordert werden. Ist die Ware schon fertiggestellt und Abnahme verlangt, so lagert sie von da an auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lief erer.
5. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die wir trotz nach den erschweren oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens - auch innerhalb eines Lieferverzuges - von der Erfüllung unserer Liefer- bzw. Leistungspflicht. Dauern diese Ereignisse jedoch länger als einen Monat oder wird unsere Leistung infolge dieser Ereignisse unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Verpflichtung frei, entstehen daraus keine Schadensersatzansprüche. Auf diese Umstände können wir uns nur bei unverzüglicher Benachrichtigung des Bestellers berufen. Erbrachte Gegenleistungen des Bestellers sind unverzüglich zu erstatten.
Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, und die die Lieferung wesentlich
6. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, unzureichende Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer, sofern diese nicht vom Lieferer zu vertreten sind.
7. Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 30% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Wenn der Lieferer nicht nach Ziff III Nr. 5. vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
9. Sofern der Lieferer die Lieferverzögerung zu vertreten hat, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist kann der Besteller erst dann setzen, wenn der unverbindliche Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Sie muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen.
10. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 30 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab oder kann die Lieferung aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, ist der Lieferer berechtigt, unter Befreiung von der Lieferverpflichtung eine Entschädigung in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Geschäftsstelle oder des Lagers, auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Beschädigung der gelieferten Ware durch Versand berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt oder zur Minderung. Die Verpackung wird sorgfältigst vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck oder im Scheck-/Wechselverfahren besteht unser Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung sämtlicher Schecks bzw. Wechsel (auch evtl. Prolongationswechsel).
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Unbeschadet dieser Bestimmung ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Dri ttschuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand über die Vorbehaltsware oder die ihm voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ferner hat er die für eine Intervention notwendigen Unterlagen an uns zu übergeben.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheit unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 %‚ so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
7. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt vom Vertrag.
VI. Montage und Reparaturen
1. Alle Montage- und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt, wobei wir uns notwendige und zweckmäßige Abweichungen von unserem Angebot vorbehalten. Bei allen von uns gelieferten und montierten Waren gelten die Bedingungen und Vorschriften der VOB/B.
2. Eine Garantie für den Reparaturerfolg an gebrauchten oder außerhalb einer Garantie stehenden stehenden Gegenständen ist ausgeschlossen. Sollte insoweit eine Reparatur nicht möglich sein, so hat der Auftraggeber die angefallenen und durchgeführten Arbeiten dennoch zu erstatten.
3. Es bleibt vorbehalten, erforderliche Leistungen zur Erstellung eines Kostenvoranschlages gesondert zu berechnen.
4. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes.
5. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Lieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
6. Soweit Arbeiten auf Wunsch des Bestellers durch Dritte ausgeführt werden, wird eine Haftung nicht übernommen. Gleiches gilt für in Auftrag gegebene behelfsmäßige Instandsetzungen.
7. Die Haftung erlischt weiterhin, wenn unsere Lieferungen und Leistungen von Dritter Seite oder durch Anbau von Fremdteilen verändert wurde, es sei denn, der Mangel ist hierauf nicht zurück zu führen. Die Haftung erlischt ebenfalls, wenn unsere Behandlungs- und Wartungsvorschriften bzw. die des Herstellers nicht befolgt werden.
8. Bei einer Reparatur ausgebaute oder ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über, sofern nicht der Besteller beim Auftrag ausdrücklich etwas anderes verlangt.
9. Der Besteller hat unsere Monteure über etwaige Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Nebenarbeiten jegwelcher Art werden von unseren Monteuren nicht durchgeführt. Der Besteller hat Neben- und Vorbereitungsarbeiten vor Beginn der Arbeit soweit durchzuführen, dass unsere Monteure sofort mit der notwendigen Reparatur beginnen können. in dem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich daraufhin, dass die Feuchtigkeitsanschlüsse im Bereich von Dächern und abgeklebten Terassen im nicht zu unseren Gewerken gehören und vorher oder nachher bauseits erbracht werden müssen.
10. Weiterhin hat der Besteller für etwaige Nebenarbeiten erforderlichenfalls eine entsprechende Arbeitskraft mit den notwendigen Werkzeugen und Geräten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
9. Der Besteller hat darüber hinaus auf seine Kosten gegebenenfalls Heizung, Beleuchtung, Betriebeskraft, Wasser, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges des Montagepersonals bereitszustellen.
10. Schäden, die unsere Monteure schuldhaft verursachen, sind vom Besteller sofort auf der Arbeitskarte zu vermerken oder spätestens innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis schriftlich mitzuteilen. Nicht fristgerechte Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Ist bei Beendigung unserer Arbeiten der Besteller oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter nicht anwesend, so ist die Arbeitskarte auch ohne diese Unterschrift für die Abrechnung maßgebend.
11. Mit Beendigung der Arbeiten gilt die Arbeit als abgenommen, sofern der Besteller nicht ausdrücklich die Abnahme verweigert.
12. Von uns nicht verschuldete Wartezeiten werden voll in Rechnung gestellt. Fahrstunden und Kilometerangaben werden, auch wenn die Arbeitskarte vom Besteller oder seinem Vertreter bereits unterschrieben ist, nach Rückkehr unserer Monteure zu unserem Betriebsgelände nachträglich eingesetzt und danach berechnet.
VII. Sachmängel
1. Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Teile ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie ist damit nicht verbunden.
Beratung leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz der gelieferten Teile sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit sind. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
2. Wir haften für die einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Teile entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in Konstruktion oder Ausführungen, die wir oder unsere Zulieferer nach Vertragsschluß allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
3. Für Haftung und Mängelrüge gelten grundsätzlich die von den Herstellern vorgegebenen Haftungsbedingungen. Diese werden übernommen und damit Bestandteil des jeweiligen Auftrags.
4. Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Haftungsansprüche jeglicher Art gegen un s. Will der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Die Feststellung solcher Mängel hat der Besteller uns unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Woche nach Entgegennahme des Liefergegenstandes, schriftlich mitzuteilen. es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Menge sind dabei so präzise wie möglich zu beschreiben.
Bei Mängelrügen ist der Besteller nach unserer Wahl verpflichtet, die fehlerhafte Ware zur Besichtigung bereit zu halten oder, wenn den Umständen entsprechend praktikabel, auf unsere Kosten zur Untersuchung zu versenden. Kommt der Besteller dem nicht nach, verliert er seine Mängelansprüche. Gleiches gilt, wenn der Besteller Nachbesserungen ohne unser vorab erteiltes Einverständnis durchführt. Bei Vorliegen unberechtigter Mängelrügen gehen alle Kosten, die mit der Prüfung der Ware auf ihre Vertragsgemäßheit im ursprünglichen Zusammenhang stehen, zu Lasten des Käufers. dies gilt auch für Versendungskosten.
5. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bei neuen Teilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Teilen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Ansprüche wegen Sachmängeln an neuen Teilen verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Die Haftung entfällt auch bei unsachgemäßer Wartung und Lagerung und bei Verarbeitung der Ware.
VIII. Haftungsbeschränkung
1. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer III, Nr. 7 , die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer III, Nr.10.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Paderborn, soweit die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Vollkaufleute) vorliegen. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Büren. Es gilt deutsches materielles Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
X. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zwecke des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Download: m&s Sprossenelemente GmbH AGB (pdf)

