m&s – Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Kauf- und Werklieferungsverträge mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen und den Bedingungen des Käufer nicht ausdrücklich widersprechen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung, Prüffrist, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Gleiches gilt für Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder weitere Unterlagen – auch in elektronischer Form – (z.B. Werbematerial) wie für Herstellerangaben und -werbung. Diese werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht vor an von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie übergebenen Unterlagen, insbesondere den vorgenannten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.Die Annahme kann entweder durch ausdrückliche Erklärung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(3) Versenden wir eine Auftragsbestätigung, so gibt diese alleine verbindlich den Vertragsinhalt wieder. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Teilt er uns Einwände nicht unverzüglich ab Zugang der Auftragsbestätigung mit, gilt der Inhalt als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um vorsätzliche Abweichungen von getroffenen Absprachen der Vertragspartner. Unverzüglich bedeutet in der Regel binnen zwei Werktagen ab Zugang.

(4) Übergibt uns der Käufer ein Leistungsverzeichnis oder eine anderweitige Leistungsbeschreibung für ein Bauvorhaben, sind wir nicht zur Prüfung dieser Unterlagen verpflichtet, insbesondere nicht auf Lücken, Fehler oder Widersprüche. Erstellen wir auf der Grundlage der übersandten Unterlagen auf Wunsch des Käufers ein Angebot, beschränkt sich dieses auf die Lieferung der in diesem Angebot genannten Ware. Mit Übersendung dieses Angebots ist kein Erklärungswert dahingehend verbunden, dass die sich aus den Unterlagen ergebenden Sachen vollständig und richtig erfasst sind sowie dass diese für den beabsichtigten Zweck geeignet und in Art und Menge ausreichend sind. Es liegt allein in der Verantwortung des Käufers, das Angebot auf Übereinstimmung mit den Unterlagen und auf Vollständigkeit und Eignung für den gewünschten Zweck zu prüfen sowie vollständig und eindeutig abzufragen, für welche Waren er ein (unverbindliches) Angebot erhalten möchte.

(5) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) oder Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind (technische) Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware, jedoch keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, es sei denn, der Vertrag regelt ausdrücklich etwas Anderes.

(6) Abweichungen, die handelsüblich sind oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von (Bau-)Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Fristen, Termine und Verzug

(1) Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist. Das bedeutet: Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin ist ausdrücklich zugesagt oder vereinbart. Diese können sich verlängern oder verschieben, insbesondere wenn wir von einer Belieferung durch unsere Lieferanten abhängig sind. Lieferfristen betragen in der Regel mindestens ca. 12 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Wir sind berechtigt vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Unserer Rechte aus einem Verzug des Käufer bleiben davon unberührt.

(3) Für die Unmöglichkeit der Leistung/Lieferung oder für Verzögerungen in der Leistung/Lieferung haften wir nicht, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Dies können sein z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, soweit wir dies nicht zu vertreten haben. Wir werden den Käufer in diesen Fällen unverzüglich darüber unterrichten, dass eine Leistung/Lieferung nicht möglich ist bzw. sich verzögert.

Erschweren solche Ereignisse uns die Ausführung/ Lieferung wesentlich oder machen sie diese unmöglich und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, können wir vom Vertrag zurücktreten. Sind die Hindernisse von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Ausführungs- bzw. Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Ist dem Käufer die Annahme der Leistung/Lieferung infolge der Verzögerung nicht zuzumuten – wobei die beidseitigen Interessen zu berücksichtigen sind -, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

(4) Bei Verzug von unserer Seite hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten darf. Geraten wir mit einer Leistung in Verzug oder wird uns eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 4 Lieferung, Verwendungsgebiet, Gefahrübergang, Abladestelle, Annahmeverzug, Teil-Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager (unser Sitz), wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Der Vertrag setzt eine Verwendung der Kaufsache innerhalb des Verwendungsgebietes voraus. Verwendung bedeutet, dass die Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wird. Eine Verwendung außerhalb des Verwendungsgebietes erfolgt auf eigenes Risiko des Käufers. Das Verwendungsgebiet ist Deutschland (Festland), soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer ist verpflichtet, das Verwendungsgebiet zutreffend anzugeben. Anderenfalls stehen uns sämtliche Ansprüche zu (z.B. auf Schadensersatz), insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.

(4) Wünscht der Käufer die Lieferung an eine Abladestelle, geschieht dies auf sein Risiko. Der Gefahrübergang erfolgt bei Lieferung durch uns mit Abschluss des Abladevorgangs an der Abladestelle. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Lieferung dient der Auslieferbericht. Der Kunde trägt das Risiko von Verschlechterungen, Zerstörungen oder Verlust der Kaufsache nach dem Abladen. Erforderliche Sicherungs- und Schutzmassnahmen sind ausschließlich von ihm zu veranlassen.

(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er schuldhaft eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Wir sind berechtigt, über die erbrachten Teilleistungen Teilrechnungen zu stellen in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Ware einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise gelten für eine Verwendung der Kaufsache im Verwendungsgebiet (vgl. § 4). Ist eine Verwendung außerhalb des Verwendungsgebiets (durch ihn oder Dritte, die die Kaufsache vom Käufer kaufen) beabsichtigt, hat der Käufer dies vor Vertragsschluss mitzuteilen; dann ist auszuhandeln, unter welchen Konditionen ein Vertrag geschlossen werden kann.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung und Lieferung bzw. Entgegennahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 3.000,- EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung iHv 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung. In diesem Fall können wir eine Belieferung/Aushändigung der Ware vom Eingang des Betrages abhängig machen.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Käufer oder einen Dritten, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers), so sind wir zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag bleibt die Ware in unserem Eigentum.

(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt zudem bestehen für unsere Forderungen gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller bestehenden und noch entstehenden, künftigen Forderungen (Kontokorrentvorbehalt). Dies gilt nur, wenn der Käufer Kaufmann ist. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Kunde sämtliche aus dem Vertrag resultierenden Forderungen erfüllt hat und für die weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit leistet.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der gesamten neuen Sache entspricht. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Käufer oder Dritte gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(e) Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und/oder Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Nimmt der Käufer die Zahlungen dann wieder auf, lebt die Berechtigung nur auf, wenn wir dies ausdrücklich gegenüber dem Käufer erklären.

§ 7 Mangelhaftungsansprüche des Käufers, Verwendungsgebiet

(1) Die Ansprüche des Käufers aufgrund aufgetretener Mängel sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Käufer das Recht, den vereinbarten Preis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Werden Teile im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzt, werden sie unser Eigentum.

(2) Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung/Übergabe an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn wir nicht eine schriftliche oder textliche Mangelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel erhalten, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung/ Übergabe des Liefergegenstandes (bei erkennbaren Mängeln) oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war. Als unverzüglich gilt in der Regel eine Frist von 3 Arbeitstagen. Hält der Käufer die Frist nicht ein, ist er mit den entsprechenden Mängelansprüchen ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die §§ 377, 381 HGB, sofern der Käufer Kaufmann ist.

(3) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(4) Fordert der Käufer uns zur Beseitigung eines Mangels auf, werden wir den Gegenstand der Aufforderung prüfen. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die infolge dessen entstandenen Aufwände für eine Nachprüfung und / oder die Durchführung von Arbeiten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) vom Käufer vergütet verlangen, sofern er Kaufmann ist. Abzurechnen ist nach unseren im Zeitpunkt des Verlangens gültigen Preisen.

(5) Verwendet der Käufer die Kaufsache außerhalb des Verwendungsgebietes (vgl. § 4 Abs. 2 dieser AGB), hat er keine Ansprüche in Verbindung mit einer Mangelhaftigkeit der Kaufsache, insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten, soweit sie dem Grunde oder der Höhe nach darauf zurückzuführen sind, dass die Verwendung nicht im Verwendungsgebiet erfolgt ist. Insbesondere gehen Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Gleiches gilt entsprechend, wenn er die Sache weiterverkauft und sein Käufer die Sache wiederum außerhalb des Verwendungsgebietes verwendet.

(6) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

(1) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung/Übergabe.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

§ 10 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Büren/Westfalen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers oder beim für den vereinbarten Lieferort zuständigen Gericht zu erheben.